Normkonform in der ZfP – Teil 3 von 4

Alle Jahre wieder

Mit einer einmaligen Werkstoffprüfung ist es häufig nicht getan – das wissen vor allem die Betreiber von chemischen und petrochemischen Anlagen. Bei diesen handelt es sich nämlich um sogenannte überwachungsbedürftige Anlagen – und die erfordern wiederkehrende Prüfungen. Welche Anforderungen diesen zugrunde liegen und welche Gesetze, Verordnungen und Regeln zu beachten sind, erläutern wir im dritten Teil unserer Reihe.

Wo mit Dampf und Druck gearbeitet wird, muss die Sicherheit der Angestellten und Dritter durch regelmäßige Prüfungen der Anlage gesichert werden. Salopp formuliert lautet so die Begründung für die Notwendigkeit wiederkehrender Prüfungen.

Während Art und Umfang der ZfP an Schweißnähten bei der Herstellung von Druckgeräten sehr genau festgeschrieben ist, herrscht bei der wiederkehrenden Prüfung im laufenden Betrieb der Druckgeräte weniger Klarheit. Für diese muss der Betreiber ein Konzept erstellen, das auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung erarbeitet wird. Ganz allein gelassen wird der Betreiber bei der Erstellung eines solchen Konzepts nicht: Hinweise und Anleitungen finden sich zum Beispiel im Produktsicherheitsgesetz, in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), hier vor allem unter den Ziffern 1201 und 2141-2.

Betriebssicherheitsverordnung

Die BetrSichV regelt nicht nur die Verwendung von Arbeitsmitteln, sondern enthält auch Vorschriften zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen. Achtung: Die eigentliche Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen ist Aufgabe einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) – die auch das vom Betreiber erstellte Prüfkonzept genehmigen muss. Die Aufforderung zur wiederkehrenden Prüfung findet sich in §16 BetrSichV. in Absatz i heißt es etwa: „Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.“

Genannte Anlage 2 umfasst dabei konkrete Prüfintervalle: Für Druckbehälter liegt der Prüfabstand bei höchstens zwei Jahren für die äußere Prüfung und fünf Jahre für die innere Prüfung. Bei Rohrleitungen muss nach maximal fünf Jahren eine äußere Prüfung stattfinden, eine innere Prüfung entfällt.

Auch bei der wiederkehrenden Prüfung steht nicht allein der Prüfprozess an sich, sondern die entsprechende Dokumentation im Fokus. Laut §17 BetrSichV müssen die Ergebnisse der Prüfung aufgezeichnet werden, die Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Bitte unbedingt beachten: Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit

Während die BetrSichV vorgibt, dass und wann wiederkehrend geprüft werden muss, umfassen die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) das wie, also die geeigneten Prüfverfahren. Die Einhaltung der TRBS ist für Betreiber mehr als empfehlenswert. Denn im Falle juristischer Fragestellungen oder Streitigkeiten, lässt sich mit der Einhaltung der TRBS belegen, nach dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin, der Arbeitshygiene und sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse gehandelt zu haben. Damit sind die Anforderungen aus der BetrSichV erfüllt.

Geeignete Prüfverfahren nach TRBS sind solche, die die Zielsetzung der Prüfung zuverlässig und reproduzierbar erfüllen. Alle Prüfergebnisse müssen nach TRBS aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Dokumentation und Nachweis leicht gemacht

Bei der wiederkehrenden Prüfung spielt die Dokumentation der Prüfprozesse, die Einhaltung von Fristen und die prompte Herausgabe von Daten falls erforderlich, eine große Rolle. Dabei müssen die Angaben revisionssicher, also im Falle eines Audits nachvollziehbar sein.

In der analogen Welt stellt die vollständige und revisionssichere Archivierung, die Sicherstellung der Fristeinhaltung und die schnelle Verfügbarkeit der Daten eine große Herausforderung dar. Denn was passiert? Sowohl die Aufträge für eine Prüfung als auch die Filme aus der ZfP und die Prüfberichte müssen für die Laufzeit der Anlage so archiviert werden, dass sie jederzeit vollständig und nachvollziehbar vorgelegt werden können. Auch Vergleiche mit den Ergebnissen vorangegangener Prüfungen müssen gezogen werden können. Es braucht also ein wirklich ausgeklügeltes Archivsystem, viel Platz und extrem sorgfältig arbeitende Prüfer, um die Anforderungen an die wiederkehrende Prüfung zu erfüllen.

Die Digitalisierung dieses Prozesse ist eine enorme Erleichterung. Zum Beispiel können die Prüfaufträge direkt aus dem führenden System – zum Beispiel SAP – übertragen werden. Damit ist schon mal sichergestellt, dass die exakten Prüfparameter eingehalten werden. Außerdem lassen sich digitalisierte Röntgenfilmaufnahmen revisionssicher im DICONDE-Standard archivieren – und auf Knopfdruck abrufen. Das spart Zeit und Geld – für teure Archive und für teure Prozesse.

Eine Digitalisierung der ZfP sorgt darüber hinaus dafür, dass Prüfprozesse standardisiert werden können und damit prüfer-unabhängig werden. Das steigert die Reproduzierbarkeit der Prüfungen, was insbesondere bei wiederkehrenden Prüfungen eine wichtige Rolle spielt. Und schließlich sorgt die Digitalisierung dafür, dass die Prüfdaten einfach und schnell zwischen Prüfer und Betreiber ausgetauscht werden können. Es müssen keine Papierakten mehr von A nach B gelangen, der Datentransfer erfolgt einfach auf Knopfdruck.

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